GmbH Vertretungsberechtigte
Als juristische Person benötigt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Organ, durch das sie im Rechtsverkehr vertreten wird. Eine GmbH hat deshalb eine Vertretung durch einen oder mehrere Geschäfsführer*innen. Sie vertreten die Gesellschaft laut GmbH-Gesetz sowohl gerichtlich und als auch außergerichtlich.
Gemeinschaftliche und Einzelvertretungsbefugnis
Sind mehrere Geschäftsführer*innen mit der Vertretung der GmbH bestellt, sind per Gesetz alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Das bedeutet, dass beispielsweise bei vier Geschäftsführer*innen alle gemeinsam Verträge aller Art, wie zum Beispiel Arbeits- und Lieferantenverträgen, unterschreiben müssen. Dies lässt sich aber mit Einzelvertretungsberechtigung aushebeln, dass jeder Geschäftsführer*innen alleinvertretungsberechtigt im Aussenverhältnis auftreten kann.
In der Praxis erweist sich diese gemeinschaftliche Vertretung in der Regel als unpraktisch, weil einzelne Geschäftsführer:innen auf Dienstreisen oder im Urlaub sein können. Deshalb wird im Gesellschaftsvertrag der GmbH häufig eine abweichende Regelung getroffen, nach der nur zwei Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten können. Auch eine Einzelvertretungsbefugnis durch eine einzige Geschäftsführer*innen ist rechtlich zulässig. Eine vom Gesetz abweichende Regelung der Vertretungsbefugnis wird im Handelsregister eingetragen, sodass Geschäftspartner*innen darüber informiert sind, welche Geschäftsführer*innen einer Gesellschaft vertretungsberechtigt sind.
Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer*innen kann hinsichtlich ihres Umfangs sowohl durch den Gesellschaftsvertrag, den Arbeitsvertrag oder Beschlüsse der Gesellschafter eingeschränkt werden. Eine derartige Beschränkung der Vertretungsbefugnis gilt allerdings nur im Innenverhältnis (gegenüber der Gesellschaft) und nicht im Außenverhältnis (gegenüber Dritten, wie zum Beispiel Vertragspartnern der Gesellschaft). Gegenüber Dritten ist jede Geschäftsführer*in berechtigt, die Gesellschaft ohne Einschränkungen des Umfangs zu vertreten. Grund dieser Regelung ist, dass es dritten Parteien nicht zumutbare wäre, sich mit den Details der Beschränkung der Vertretungsbefugnis einer Gesellschaft zu befassen.
Ein typisches Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf Geschäfte in einer bestimmten Höhe. So kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Geschäftsführer:in nur Geschäfte in Höhe von maximal 100.000 Euro abschließen darf. Die Geschäftspartner:in der Gesellschaft kann sich jedoch darauf verlassen, dass bei einer Unterzeichnung eines Liefervertrages über 200.000 Euro durch die Geschäftsführer:in der Vertrag auch rechtswirksam zustande kommt. In diesem Fall liegt ein Verstoß der Geschäftsführer:in gegen den Gesellschaftervertrag vor. Damit begeht die Geschäftsführer:in einen Verstoß im Innenverhältnis und eine Pflichtverletzung mit persönlicher Haftung gegenüber der Gesellschaft.
Weisungsbefugnis
Die Geschäftsführer:innnen können mit den Gesellschaftern identisch sein, müssen es aber nicht. Sofern Gesellschafter nicht als Geschäftsführer:innen tätig sind, aber trotzdem ihren Willen in der Gesellschaft durchsetzen wollen, können sie von ihrem Recht der Weisungsbefugnis Gebrauch machen. Dies unterscheidet die Gesellschaft mit begrenzter Haftung von der Aktiengesellschaft, in der kein derartiges Weisungsrecht der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand vorgesehen ist.
Die Gesellschafter einer GmbH können jederzeit Beschlüsse zu allen Angelegenheiten der Gesellschaft herbeiführen. Welche Weisungen sie an die Geschäftsführer:innen erteilen, steht völlig in ihrem freien Ermessen. Gemäß GmbH-Gesetz sind auch Einzelanweisungen an Geschäftsführer:innen möglich. Um eine Weisung erteilen zu können, reicht jedoch nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile. Sie muss immer auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen.
In der Praxis können sich bei Weisungen der Gesellschafter an die Geschäftsführer:innen Probleme ergeben, beispielsweise wenn die Geschäftsführer:in nicht mit der Weisung einverstanden ist oder sie gar gegen den Gesellschaftervertrag verstößt. Die Rechtslage ist nicht in allen Fällen eindeutig. Keinesfalls sollten Geschäftsführer:innen jedoch Weisungen ausführen, die gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen oder mit denen sie sich schadensersatzpflichtig machen.
Gehen die Meinungen der Gesellschafter und der Geschäftsführer:innen in einer Frage auseinander, sollten letztere bereits im Vorfeld einer Weisung Einfluss auf die Gesellschafter nehmen. Dies geschieht idealerweise im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Bei strittigen Themen sollten Geschäftsführer:innen darauf beharren, ihre Position schriftlich als Anlage zum Protokoll der Versammlung einzureichen. Dies verstärkt im Zweifelsfall ihre Rechtssicherheit. Grundsätzlich sollten Geschäftsführer:innen Weisungen, von denen sie wirtschaftliche Nachteile für die GmbH befürchten, nicht ausführen.