Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer York Clausen mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.8.1928 – Az. W 528 e6 2488/14
Der Geschäftsführer York Clausen ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 46 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer York Clausen, der zusammen mit seinem Bruder Liebgard Werner Gesellschafter der York Clausen Gebäudeautomation Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 74 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 20.3.1960
Aktenzeichen: g 656 cg 5062/16
StuB 1967 , 57994