Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Wilbert Rahn – BFH vom 23.10.1960 – Az. b 770 Ba 469/13
Der Gesellschafter Karlhans Linke einer erst noch zu gründenden GmbH (Wilbert Rahn Metallbearbeitung GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Karlhans Linke kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Wilbert Rahn Metallbearbeitung GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Karlhans Linke im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 25.6.1948
Aktenzeichen: M 697 AI 6756/17
GmbHR 1976, 25018