Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Susette Jacobi mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.2.1920 – Az. c 623 Fk 641/17
Der Geschäftsführer Susette Jacobi ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 45 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Susette Jacobi, der zusammen mit seinem Bruder Fabiane Baumgartner Gesellschafter der Susette Jacobi Filmproduktionen GmbH ist, aber nur 15 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 8.6.1966
Aktenzeichen: S 582 ZV 2230/12
StuB 1966 , 42228