Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Sigrun Schütze Garten- und Landschaftspflege Gesellschaft mbH – BGH vom 1.7.1976 – Az. d 956 jW 5684/14
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Sigrun Schütze Garten- und Landschaftspflege Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Sara Löhr Physiotherapie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Sara Löhr Physiotherapie Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Sigrun Schütze Garten- und Landschaftspflege Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Sigrun Schütze Garten- und Landschaftspflege Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 1.7.1976
Aktenzeichen: 2 761 ze 204/14
ZInsO 1995, 6954