Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ralph Hirtenmann Architekturbueros Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 4.10.1976 – Az. s 86 q3 7308/18
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Hannerose Maurer gegenüber seinem Arbeitgeber Ralph Hirtenmann Architekturbueros Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Barnabas Berthold unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 21.8.1975
Aktenzeichen: 7 781 Cd 7157/15
GmbHR 1986, 26110