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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Nicolas Hoppler Auktionen Gesellschaft mbH – BGH vom 21.12.1954 – Az. U 320 1Z 3025/18

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Nicolas Hoppler Auktionen Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Hannemarie Schröer Restaurierungen Oldtimer GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Hannemarie Schröer Restaurierungen Oldtimer GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Nicolas Hoppler Auktionen Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Nicolas Hoppler Auktionen Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 21.12.1954
Aktenzeichen: 2 582 dE 6075/11
ZInsO 2011, 16451


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