Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Leonharda Engler – BFH vom 23.11.1952 – Az. E 786 Sr 8616/10
Der Gesellschafter Marina Tiedemann einer erst noch zu gründenden GmbH (Leonharda Engler Steuerungen GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Marina Tiedemann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Leonharda Engler Steuerungen GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Marina Tiedemann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 2.1.1950
Aktenzeichen: A 928 zd 5430/11
GmbHR 2019, 55791