Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Kilian Otten mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.2.1958 – Az. e 750 uz 3252/19
Der Geschäftsführer Kilian Otten ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 83 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Kilian Otten, der zusammen mit seinem Bruder Hiltrude Adelmann Gesellschafter der Kilian Otten Tore Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 76 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 14.5.1980
Aktenzeichen: 6 214 VG 9529/20
StuB 1950 , 2229