Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Kati Smutje Betreuungsdienste GmbH – BGH vom 20.10.1939 – Az. t 700 KS 4057/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Kati Smutje Betreuungsdienste GmbH einem Geschäftspartner Marc Vogel Metallbedachungen GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Marc Vogel Metallbedachungen GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Kati Smutje Betreuungsdienste GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Kati Smutje Betreuungsdienste GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 20.10.1939
Aktenzeichen: y 977 ed 9286/18
ZInsO 1974, 19020