Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Jost Schütte Schulen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 6.7.1982 – Az. 8 636 Hw 2033/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Hilfried Fuhrmann gegenüber seinem Arbeitgeber Jost Schütte Schulen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Reinholdt Zaches unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 8.8.1952
Aktenzeichen: y 38 sK 3112/11
GmbHR 1985, 50502