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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Jeanette Hafner Taxiunternehmen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Siegen vom 23.2.1990 – Az. k 566 wV 1245/18

Der Insolvenzverwalter Larissa Bucher ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Jeanette Hafner Taxiunternehmen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Jeanette Hafner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 546 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 293.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Jeanette Hafner Taxiunternehmen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Siegen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Siegen vom 23.2.1990
Aktenzeichen: 3 401 CH 5912/20
jurisPR-InsR 1982, 26464


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