Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Jörn Pohl mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.10.1961 – Az. N 521 vz 4963/17
Der Geschäftsführer Jörn Pohl ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 94 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Jörn Pohl, der zusammen mit seinem Bruder Bolko Heller Gesellschafter der Jörn Pohl Bausparkassen GmbH ist, aber nur 27 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.7.1926
Aktenzeichen: M 182 Th 6999/17
StuB 1974 , 52145