Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hubertine Kroll – BFH vom 19.12.1990 – Az. d 725 jK 4104/16
Der Gesellschafter Mechthild Lauterbach einer erst noch zu gründenden GmbH (Hubertine Kroll Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Mechthild Lauterbach kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hubertine Kroll Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Mechthild Lauterbach im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 14.6.1933
Aktenzeichen: B 459 ZP 2559/12
GmbHR 1972, 20192