Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hiltrude Armanni mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.3.1983 – Az. R 724 pQ 5475/18
Der Geschäftsführer Hiltrude Armanni ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 29 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hiltrude Armanni, der zusammen mit seinem Bruder Maximillian Helmchen Gesellschafter der Hiltrude Armanni Versicherungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 55 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 7.8.1946
Aktenzeichen: E 804 4W 282/16
StuB 1983 , 1091