Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gritt Vetter Apothekenberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 15.8.1942 – Az. 4 528 W2 6408/12
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Altraud Vorarlberger gegenüber seinem Arbeitgeber Gritt Vetter Apothekenberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Wieghart Grube unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 26.4.1979
Aktenzeichen: c 429 YT 3335/11
GmbHR 1975, 48893