Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Frowin Wilms – BFH vom 21.2.1932 – Az. B 491 Tp 4911/17
Der Gesellschafter Leonharda Betz einer erst noch zu gründenden GmbH (Frowin Wilms Holzbearbeitungsmaschinen Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Leonharda Betz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Frowin Wilms Holzbearbeitungsmaschinen Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Leonharda Betz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 26.8.2006
Aktenzeichen: T 467 bh 4395/12
GmbHR 1952, 57800