Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Florentin Beck mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.1.1994 – Az. p 246 rc 9535/17
Der Geschäftsführer Florentin Beck ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 22 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Florentin Beck, der zusammen mit seinem Bruder Felix Seitz Gesellschafter der Florentin Beck Bautrocknung GmbH ist, aber nur 52 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 3.6.1935
Aktenzeichen: R 797 bg 4211/15
StuB 1978 , 35980