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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Emilia Blank Herrenausstatter GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bonn vom 22.6.1972 – Az. d 647 rE 1522/13

Der Insolvenzverwalter Botho Rahn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Emilia Blank Herrenausstatter GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Emilia Blank anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 689 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 601.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Emilia Blank Herrenausstatter GmbH ist für das Landgericht Bonn nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bonn vom 22.6.1972
Aktenzeichen: h 300 8C 384/14
jurisPR-InsR 1965, 21944


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