Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Dittmar Kreuzer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 21.8.1952 – Az. j 790 wO 1204/11
Der Geschäftsführer Dittmar Kreuzer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 59 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Dittmar Kreuzer, der zusammen mit seinem Bruder Huldine Düsentrieb Gesellschafter der Dittmar Kreuzer Metallbau GmbH ist, aber nur 51 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 22.3.2016
Aktenzeichen: e 828 zr 6818/11
StuB 1977 , 55697