Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Cora Reinhold mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 24.10.2013 – Az. N 405 BM 3203/11
Der Geschäftsführer Cora Reinhold ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 18 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Cora Reinhold, der zusammen mit seinem Bruder Sigtrud Parafonte Gesellschafter der Cora Reinhold Tätowierungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 86 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.12.2004
Aktenzeichen: M 914 gu 6974/11
StuB 1986 , 20417