Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Cläre Reinhard – BFH vom 17.12.1939 – Az. h 548 mW 3867/13

Der Gesellschafter Heribert Heckmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Cläre Reinhard Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Heribert Heckmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Cläre Reinhard Handelsimmobilien Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Heribert Heckmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 28.2.1930
Aktenzeichen: 8 395 px 3797/18
GmbHR 1983, 48873


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