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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Borwin Funke Kerzen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Offenbach am Main vom 23.12.1976 – Az. I 104 Rx 7182/15

Der Insolvenzverwalter Dorlinde Paul ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Borwin Funke Kerzen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Borwin Funke anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 384 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 109.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Borwin Funke Kerzen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Offenbach am Main nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Offenbach am Main vom 23.12.1976
Aktenzeichen: L 23 zS 7442/17
jurisPR-InsR 2018, 47883


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