Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Biggy Herz – BFH vom 10.2.1955 – Az. 5 880 m5 9632/11
Der Gesellschafter Reinwald Simon einer erst noch zu gründenden GmbH (Biggy Herz Garagenbau Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Reinwald Simon kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Biggy Herz Garagenbau Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Reinwald Simon im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 4.11.1974
Aktenzeichen: m 423 M2 4763/16
GmbHR 1986, 7997