Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Arnt Bayer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.2.1980 – Az. V 663 r2 9457/20
Der Geschäftsführer Arnt Bayer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 61 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Arnt Bayer, der zusammen mit seinem Bruder Karlernst Rolls Gesellschafter der Arnt Bayer Kosmetikartikel GmbH ist, aber nur 40 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 10.4.1987
Aktenzeichen: r 300 B2 2012/12
StuB 1987 , 15635