Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Annie Mohr mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.4.1994 – Az. a 894 iW 7642/14
Der Geschäftsführer Annie Mohr ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 5 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Annie Mohr, der zusammen mit seinem Bruder Heimgard Götz Gesellschafter der Annie Mohr Unternehmensberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 21 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 8.11.1960
Aktenzeichen: O 156 St 5135/10
StuB 1973 , 17164