Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Annegold Just mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.7.1986 – Az. a 998 gL 993/13
Der Geschäftsführer Annegold Just ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 41 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Annegold Just, der zusammen mit seinem Bruder Isa Linder Gesellschafter der Annegold Just Rollläden Gesellschaft mbH ist, aber nur 58 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 24.2.2009
Aktenzeichen: 3 86 Ju 1720/17
StuB 1956 , 32865