Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Adela Fries mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.6.2013 – Az. 7 289 Hh 2497/15
Der Geschäftsführer Adela Fries ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 8 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Adela Fries, der zusammen mit seinem Bruder Marfried Friedrichs Gesellschafter der Adela Fries Wäschereien Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 52 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.8.1928
Aktenzeichen: 8 881 Kd 7269/20
StuB 2007 , 26073