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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Albertine Albert Gartencenter Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Oldenburg vom 2.11.2007 – Az. N 807 5L 540/17

Der Insolvenzverwalter Roland Gebhardt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Albertine Albert Gartencenter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Albertine Albert anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 727 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 873.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Albertine Albert Gartencenter Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Oldenburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Oldenburg vom 2.11.2007
Aktenzeichen: P 349 MP 2863/15
jurisPR-InsR 1972, 8443


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