Kapitalerhöhung einer GmbH
Mit einer Kapitalerhöhung kann eine GmbH durch Einzahlungen der Gesellschafter ihr Eigenkapital stärken. Die Mindesteinlage einer GmbH beträgt in Deutschland bekanntlich 25.000 €, sie lässt sich durch Anteilskäufe erhöhen. Diese Erhöhung der Stammeinlage muss gegenüber dem beurkundenden Notar und gegenüber dem zuständigen Registergericht nachgewiesen werden. Der Nachweis ist mit einem aktuellen Kontoauszug des betreffenden Geschäftskontos zu belegen. Bei einem Anteilskauf, der (auch) zur Stammkapitalerhöhung führt, ist der Beschluss über diese Erhöhung eine aufschiebende Bedingung. Das bedeutet: Der Anteilskauf gilt erst dann als vollzogen, wenn der Nachweis über die Erhöhung der Stammeinlage vorliegt.
Welchen Sinn hat die Kapitalerhöhung einer GmbH?
Eine Kapitalerhöhung stärkt das finanzielle Rückgrat der GmbH, was unter anderem hilfreich bei einer zukünftigen Expansion sein kann. In Krisensituationen und/oder bei Kreditbedarf stärkt die Kapitalerhöhung das Liquiditätsrückrat. Banken vergeben bei mehr vorhandenem Eigenkapital höhere Kredite. Diese könnten auch der Finanzierung eines Unternehmenskaufs dienen. Auch bei für die Finanzierung einer neuen Produktlinie sind manchmal Kredite nötig, deren Höhe von der Eigenkapitalbasis abhängt. Die Finanzierung der Kapitalerhöhung kann durch die derzeitigen Gesellschafter, aber auch durch externe Investoren erfolgen. Welche Option für die betreffende GmbH möglich ist, regelt das sogenannte Bezugsrecht.
Das Bezugsrecht als Verwässerungsschutz für Gesellschafter
Das Bezugsrecht der bestehenden Gesellschafter garantiert, dass deren Anteil am Unternehmen auch bei einer Kapitalerhöhung nicht verwässert wird. Sie können sich an dieser beteiligen, um ihren prozentualen Anteil zu halten. Die GmbH kann per Gesellschafterbeschluss auch die Gesellschafter verpflichten, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Andererseits hat sie die Möglichkeit, das Bezugsrecht per Gesellschafterbeschluss auszuschließen. Diesen Schritt gehen GmbHs aus zwei Gründen:
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#1 Die Mehrheit der Gesellschafter oder eine satzungsgemäße Minorität tragen den Beschluss, dass sich alle Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung beteiligen müssen, nicht mit.
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#2 Es sollen externe Investoren für die Kapitalerhöhung gewonnen werden.
Diese beiden Gründe fallen oft zusammen.
Drei Möglichkeiten für eine Kapitalerhöhung
Die Kapitalerhöhung muss nicht zwingend mit Bargeld erfolgen, auch wenn dies die häufigste Variante ist. Es gibt prinzipiell drei Möglichkeiten:
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#1 Erhöhung gegen Einlage: Die Gesellschafter und/oder externe Investoren zahlen Geld für die Kapitalerhöhung ein.
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#2 Erhöhung mit Sachwerten: Es existieren Sachwerte wie Immobilien, Patente oder ein neuer Betrieb, den jemand in die GmbH einbringt. Die Sacheinlagen sind zu bewerten und erhöhen damit das Eigenkapital (§ 56 GmbHG).
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#3 Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Die GmbH zahlt nicht entnommene Gewinne aus vergangenen Jahren als neues Eigenkapital ein. Die Gesellschafter verzichten auf ihre diesbezüglichen Ansprüche.
Ablauf der Kapitalerhöhung
Es gibt Formvorschriften für die rechtssichere Kapitalerhöhung. Ihr geht ein Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus, bei dem die satzungsgemäße Mehrheit der Gesellschafter zustimmen muss (§ 55 GmbHG). Sollte die Kapitalerhöhung durch neu eingetretene Gesellschafter erfolgen, ist ein zusätzlicher Zulassungsbeschluss nötig. Hierfür genügen 50,1 % der Stimmen. Die neuen Gesellschafter müssen einen notariell beurkundeten Übernahmevertrag unterzeichnen. Zudem ist die Kapitalerhöhung beim Handelsregister anzumelden. Nach der Überprüfung der Dokumente erfolgt die Veröffentlichung der Kapitalerhöhung. Diese Formvorschriften müssen eingehalten werden, weil ansonsten eine Anfechtung der Kapitalerhöhung möglich wäre. Ein häufiger Fehler ist der Gesellschafterbeschluss, der nicht auf einer satzungsgemäßen Mehrheit basiert. Grundsätzlich schreibt die Satzung die erforderliche Mehrheit vor. Fehlt dieser Passus in der Satzung, genügt für alle Beschlüsse außer für diejenigen über eine Satzungsänderung und über die Auflösung der GmbH die einfache Mehrheit (50,1 %). Satzungsänderungen und die Auflösung müssen mit 75 % der Stimmen beschlossen werden. Viele GmbHs legen in ihrer Satzung fest, dass auch eine Kapitalerhöhung mit 75 % der Stimmen beschlossen werden muss. Sollte die Gesellschafterversammlung diesen Punkt übersehen haben, wäre der Beschluss über eine Kapitalerhöhung unwirksam, wenn ihm weniger als 75 % der Gesellschafter zugestimmt haben.
Wichtige Fragen vor einer Kapitalerhöhung
Damit die Kapitalerhöhung gelingt, sollten die Gesellschafter vorab einige wichtige Fragen klären. Diese sind:
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Wollen die Gesellschafter das Bezugsrecht ausschließen?
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Wollen sie die Kapitalerhöhung mit Bar-, Gesellschaftsmittel- oder Sacheinlagen durchführen?
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Welche Formvorschriften sind zu beachten und welche Mehrheiten gelten für solche Beschlüsse satzungsgemäß?
Die Beachtung dieser Punkte gewährleistet, dass die Kapitalerhöhung reibungslos abläuft. Vielfach sind situationsbedingt noch weitere Überlegungen erforderlich. Eine Beratung durch den Anwalt und Steuerberater kann daher sehr hilfreich sein.
Fazit
Die Kapitalerhöhung einer GmbH ist in vielen Situationen ein probates Mittel für eine Expansion, die Vermarktung neuer Produkte, die Erweiterung der Gesellschaft und die Krisenbewältigung. Sie muss aber satzungsgemäß und insgesamt rechtssicher durchgeführt werden. Eine vorherige Beratung ist stets empfehlenswert.