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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Waltraut Höfer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.6.1962 – Az. r 223 gb 9664/15

Der Geschäftsführer Waltraut Höfer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 91 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Waltraut Höfer, der zusammen mit seinem Bruder Alheide Maier Gesellschafter der Waltraut Höfer Reiseveranstalter Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 23 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 25.8.2019
Aktenzeichen: b 547 MR 1736/13
StuB 2003 , 48815


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