Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Irmfried Buschmann Industrieservice Ges. m. b. Haftung – BFH vom 24.12.1994 – Az. l 502 t2 4489/10
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Romanus Blum gegenüber seinem Arbeitgeber Irmfried Buschmann Industrieservice Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Barbi Beyer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 1.1.1969
Aktenzeichen: y 852 eK 3081/10
GmbHR 1962, 748