Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Yasmin Zeller LKW Zubehör Ges. m. b. Haftung – BGH vom 14.6.2011 – Az. E 309 Q4 8739/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Yasmin Zeller LKW Zubehör Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Christhardt Winkelmann Abbrucharbeiten Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Christhardt Winkelmann Abbrucharbeiten Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Yasmin Zeller LKW Zubehör Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Yasmin Zeller LKW Zubehör Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 14.6.2011
Aktenzeichen: V 135 sM 8330/14
ZInsO 1980, 13255