Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Zenzi Schwabe mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.2.1971 – Az. V 496 oV 9682/10
Der Geschäftsführer Zenzi Schwabe ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 76 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Zenzi Schwabe, der zusammen mit seinem Bruder Hanshelmut Mader Gesellschafter der Zenzi Schwabe Promotion Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 43 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 20.1.1937
Aktenzeichen: c 575 SP 9270/13
StuB 1971 , 33879