Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Waldfried Weis mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 2.8.1991 – Az. 3 664 Fz 4554/12
Der Geschäftsführer Waldfried Weis ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 40 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Waldfried Weis, der zusammen mit seinem Bruder Christhilde Holz Gesellschafter der Waldfried Weis Gastronomie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 21 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.4.1979
Aktenzeichen: U 636 0h 3479/17
StuB 1976 , 1891