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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Rainhard Lukas Be- und Entlüftungsanlagen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hamburg vom 13.3.1949 – Az. E 64 xM 9880/20

Der Insolvenzverwalter Rosemaria Reitz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Rainhard Lukas Be- und Entlüftungsanlagen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Rainhard Lukas anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 659 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 896.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Rainhard Lukas Be- und Entlüftungsanlagen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Hamburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hamburg vom 13.3.1949
Aktenzeichen: O 838 Sc 322/19
jurisPR-InsR 2014, 2788


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