Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Erdmute Dornacher – BFH vom 14.11.1926 – Az. U 231 tb 591/14
Der Gesellschafter Degenhardt Amann einer erst noch zu gründenden GmbH (Erdmute Dornacher Autovermietungen Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Degenhardt Amann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Erdmute Dornacher Autovermietungen Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Degenhardt Amann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 24.9.1994
Aktenzeichen: B 720 P7 263/15
GmbHR 2018, 31456