Rechte und Pflichten von Geschäftsführern einer GmbH
Geschäftsführer einer GmbH führen und vertreten die Gesellschaft sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und sind an deren Satzung gebunden. Sie haben sehr viel Verantwortung für die Gesellschafter und das eigene Unternehmen. Ihre Aufgaben sind umfangreich. Ihnen obliegt nicht nur die Mitarbeiterführung, sie müssen auch neue Geschäftsbereiche entwickeln. Mit ihrer Position gehen zahlreiche Pflichten einher. Aufgaben der Geschäftsführung ergeben sich aus dem mit den Gesellschaften geschlossen Vertrag und aus dem Gesetz. Es ist möglich, die Aufgaben der Geschäftsführung unter mehreren Geschäftsführern aufzuteilen. Dafür wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt. Diese Art der Geschäftsführung ist weit verbreitet. Üblicherweise werden die Bereiche dann nach technischen und kaufmännischen Aufgaben getrennt.
Die Hauptaufgaben eines GmbH-Geschäftsführers sind:
1. aktive laufende Geschäftsführung
Der GmbH-Geschäftsführer muss den Unternehmensgegenstand tatsächlich erfüllen. Er übernimmt Verwaltungsaufgaben und ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Gegenüber den Gesellschaftern hatte er eine Berichts- und Informationspflicht und muss gesellschaftlich gefasste Beschlüsse auch vollziehen.
2. Gesellschaftsvertretung
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der GmbH eigenverantwortlich und hat die Pflicht, die Gesellschaft zu vertreten. Auch wenn er wirksame Entscheidungen im Sinne der Gesellschaft trifft, kann sich der Geschäftsführer nicht einfach über den Willen der Gesellschafter hinwegsetzen. Beispielsweise können Aufgaben durch Weisungen eingeschränkt sein. So ist es möglich, dass die Vertretungsbefugnis nur nach innen wirkt.
3. das Stammkapital erhalten
Der Geschäftsführer hat ferner die Aufgabe, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhalten und muss die Bilanzen überwachen. Er ist dazu verpflichtet, die Gesellschafter zur Leistung des Stammkapitals aufzufordern. Für Auszahlungen aus dem Stammkapital haftet er persönlich. Gewinnausschüttungen sind nur möglich, wenn die Gesellschafter zuvor einen regelkonformen Beschluss getroffen haben.
Geschäftsführer müssen so sorgfältig wie Unternehmer arbeiten
In Bezug auf die Angelegenheiten der GmbH muss ein Geschäftsführer so gewissenhaft wie ein ordentlicher Kaufmann und Unternehmer arbeiten. Deshalb wird jede Geschäftsführung (und die Form ihrer Vertretungsbefugnis) im Handelsregister angemeldet und notariell beglaubigt. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft wird der Eintrag wiederum gelöscht. Unterlaufen der Geschäftsführung Fehler, kann sie sich nicht mit mangelnder Kenntnis „herausreden“. Sie trägt die volle Verantwortung gegenüber der GmbH, nicht aber gegenüber einzelnen Gesellschaftern. Selbst bei Managementfehlern haftet ein Geschäftsführer nicht gegenüber Dritten. Forderungen von außen betreffen immer die Gesellschaft.
Ausnahmen sind lediglich
• steuerliche Haftung
• Rechtsscheinhaftung
• sozialrechtliche Haftung
• Insolvenzhaftung
• Haftung bei unerlaubten Handlungen
Besonderheiten bei der Kündigung
Steht der Geschäftsführer in einem Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH, ist er sozialversicherungspflichtig. Besitzt er mehr als 50 % Anteile an der Gesellschaft, ist das nicht mehr erforderlich. Das Kündigungsschutzgesetz greift in diesem Falle nicht und der Geschäftsführer kann jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafter abberufen werden. Hierfür braucht es keinen besonderen Anlass. Ein Geschäftsführer kann die Gesellschaft natürlich auch auf eigenen Wunsch verlassen. Trotzdem hat auch jetzt noch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Interessen der Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben. Durch sein Ausscheiden darf der GmbH kein Schaden zugefügt werden.