Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hubert Bertram – BFH vom 2.8.1984 – Az. j 860 QG 6561/17
Der Gesellschafter Bertha Krämer einer erst noch zu gründenden GmbH (Hubert Bertram Abfallentsorgung GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Bertha Krämer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hubert Bertram Abfallentsorgung GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Bertha Krämer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 25.10.1999
Aktenzeichen: a 347 79 9787/11
GmbHR 1976, 25538